Satzung

1. NAME, SITZ, TÄTIGKEITSBEREICH

1.1 Der Verein hat den Namen
“VERBAND ÖSTERREICHISCHER FILMSCHAUSPIELER/INNEN” ZVR-Zahl: 159642973

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

1.3 Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

1.4 Die Errichtung von Zweigstellen ist nicht beabsichtigt.


2. ZWECK des VEREINS 

2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die umfassende Förderung der Interessen seiner Mitglieder. Diese bedeutet insbesondere Anregung und Durchführung strukturverbessernder Maßnahmen zur Hebung der Filmkultur in Österreich, um Anzahl und Qualität der beruflichen Möglichkeiten für Film-und FernsehschauspielerInnen zu vergrößern. Darin eingeschlossen sind das Bemühen um Vertretung der Film-und FernsehschauspielerInnen in den nationalen und internationalen Gremien der Filmförderung, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Imageverbesserung der Film- und FernsehschauspielerInnen, sowie die Kooperation mit Verbänden gleicher Zielsetzung im Ausland.
Weiters ist Ziel des Vereins die Geltendmachung von Ansprüchen, die den Mitgliedern aus dem Titel des Urheberrechts, des Leistungsschutzrechts oder sonstiger Persönlichkeitsrechte zustehen mit Ausnahme jener Bereiche, die den Verwertungsgesellschaften vorbehalten sind, jedoch einschließlich der Zusammenarbeit mit Verwertungsgesellschaften. Zweck ist ferner die Durchsetzung solcher Ansprüche der Mitglieder, insbesondere vor Gerichten und Verwaltungsbehörden im eigenen Namen einschließlich einer Klagsführung nach §14 UWG und ähnlichen Rechtsvorschriften. Ausgenommen von der Tätigkeit sind solche Aktivitäten, die Kraft Gesetz anderen Berufen (z.B.: Rechtsanwälten) vorbehalten sind, deren Ausübung durch den Verein also den Tatbestand der Winkelschreiberei erfüllen würde.


3. MITTEL zur ERREICHUNG des VEREINSZWECKS und ART der AUFBRINGUNG der MITTEL

3.1. Als ideelle Mittel dienen die Information der Mitglieder durch Rundschreiben, Veranstaltungen, Vorträge und sonstige Kommunikation.

3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

4. ARTEN der MITGLIEDSCHAFT

4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder, sowie fördernde Mitglieder.

4.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit in Teilbereichen fördern. Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Vereinsziele durch über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende finanzielle oder andere materielle Zuwendungen unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


5. ERWERB der MITGLIEDSCHAFT

5.1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, welche als Film- und FernsehschauspielerInnen tätig sind oder waren, sowie physische oder juristische Personen, welche in wirksamer Form zur Erfüllung der Vereinsziele beitragen können.

5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

5.4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch ProponentInnen. Diese Mitgliedschaft wird erst durch Konstituierung des Vereins wirksam.


6. BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.

6.2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie zum nächsten Austrittstermin wirksam.

6.3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

6.4. Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden.

6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


7. RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER

7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

8. VEREINSORGANE

8.1. Organe des Vereins sind
* die Generalversammlung* der Vorstand* die RechnungsprüferInnen* das Schiedsgericht.


9. Die GENERALVERSAMMLUNG

9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

9.2.Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstands oder der Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers stattzufinden.

9.3. Zu allen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

9.5. Gültige Beschlüsse außer jenen auf der Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat ein Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann über höchstens zwei solcher ihm übertragener Stimmrechte verfügen.

9.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder einschließlich jener, die andere Mitglieder mit dem Stimmrecht bevollmächtigt haben, beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

9.8. Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

9.9. Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Obfrau / der Obmann, in dessen Verhinderung Ihr / sein StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


10. AUFGABEN der GENERALVERSAMMLUNG

10.1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des      Rechnungsabschlusses.
b) Beschlußfassung über den Voranschlag
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers.
d) Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Entscheidung gegen Berufung über den Ausschluß von Mitgliedschaft.
h) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
i) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


11. Der VORSTAND

11.1. Der Vorstand besteht aus 7 (sieben) Personen, der Obfrau / dem Obmann, der/m SchriftführerIn, der / dem KassierIn, sowie deren StellvertreterInnen und einem Beirat. 

11.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, das von der nächstfolgenden Generalversammlung zu bestätigen ist.

11.3. Die Funktionsdauer des Vorstand beträgt 3 (drei) Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

11.4. Der Vorstand wird von der Obfrau / dem Obmann, in deren / dessen Verhinderung von ihrem / seinem StellvertreterIn, schriftlich einberufen.

11.5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.

11.6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag.

11.7. Den Vorsitz führt die Obfrau / der Obmann, bei ihrer / seiner Verhinderung ihr / sein StellvertreterIn.Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesendeVorstandsmitglied den Vorsitz.

11.8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.

11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung einer/s NachfolgerIn wirksam.

12. AUFGABEN des VORSTANDS

12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der Generalversammlung
d) Verwaltung des Vereinvermögens
e) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.


13. Besondere OBLIEGENHEITEN einzelner VORSTANDSMITGLIEDER

13.1. Die Obfrau / der Obmann ist die / der höchste VereinsfunktionärIn. Ihr/m obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber Behörden. Sie / Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie / er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Bereich des Vorstands oder der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

13.2. Die / Der SchriftführerIn hat die Obfrau / den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr / Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

13.3. Die / Der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

13.4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von der Obfrau / dem Obmann, in deren / dessen Verhinderung durch ihren / seinen StellvertreterIn zu unterfertigen.


14. Die RECHNUNGSPRÜFER/INNEN

14.1. Von der Generalversammlung werden zwei RechnungsprüferInnen für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

14.2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.


15. Das SCHIEDSGERICHT

15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedem zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand 2 ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten SchiedsrichterInnen wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zur/m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


16. AUFLÖSUNG des VEREINS

16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

16.2. Diese Generalversammlung hat auch, -sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, ¬über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n LiquidatorIn zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff  Bundesabgabenordnung zu verwenden.

16.3. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.