KSVF

Künstlersozialversicherungsfond
Seit 1.1.2001 ist das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) in Kraft. Es regelt die Zuschüsse zu Pensionsversicherungs-Beiträgen, die KünstlerInnen erhalten können. Aufgabe des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den, von den KünstlerInnen zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – und seit der Novelle 2008 bei geringen Einkommen auch zur Kranken- und Unfallversicherung – und die Aufbringung der Mittel dafür.

Anspruchsberechtigt sind KünstlerInnen, die aus künstlerischer Tätigkeit ein Einkommen über der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze beziehen.

Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2012 wurde durch Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der maximale Beitragszuschuss um rund 15,56% erhöht.Dies bedeutet, dass ab dem Kalenderjahr 2012 der vom KSVF geleistete maximale jährliche Beitragszuschuss um € 210,- auf € 1.560,- steigt.

Kontakt
Künstler-Sozialversicherungsfonds
Goethegasse 1, Stiege 2, 4. Stock
1010 Wien
Telefon: 43 (1) 586 71 85
Fax: 43 (1) 586 71 85 7959
Email: 

Bürozeiten
Montag – Donnerstag: 8:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00
Freitag: 8:00 – 12:00


Hilfe bei Einnahmensausfällen im Zusammenhang mit Covid-19
siehe: https://www.ksvf.at/covid-19.html

Härtefallfonds für Selbständige
siehe: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Infos zu Corona-Maßnahmen
siehe: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html


Ruhendmeldung seit 1.1.2011
Seit 2011 ist ein Gesetz in Kraft, das eine Verbesserung der Vereinbarkeit von selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten, wie sie typisch für FilmschauspielerInnen sind, gebracht hat. Das Gesetz sieht nun eine „Ruhendmeldung“ nach Beendigung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit vor, um währenddessen tatsächlich Arbeitslosengeld beziehen zu können.

SchauspielerInnen, die z.B. für 2 Wochen bei einer Filmproduktion angestellt sind und danach für eine Theaterproduktion für 3 Wochen selbständig künstlerisch tätig sind, können nach Beendigung dieser Tätigkeit ihre selbständige Tätigkeit ruhend melden. Dies ermöglicht u. a. den Bezug von Arbeitslosengeld (bei einem aufrechten Anspruch) trotz Überschreiten der Jahrespflichtversicherungsgrenze in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA).

Die Institution, die diese Ruhend-Meldung abwickelt, ist der Künstlersozialversicherungsfonds.

Weiterführende Infos dazu unter: www.ksvf.at