Satzung

1. NAME, SITZ, TÄTIGKEITSBEREICH

1.1 Der Verein hat den Namen

„VERBAND ÖSTERREICHISCHER FILMSCHAUSPIELER:INNEN“

ZVR-Zahl: 159642973

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

1.3 Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

1.4 Die Errichtung von Zweigstellen ist nicht beabsichtigt.

 

2. ZWECK des VEREINS

2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die umfassende Förderung der Interessen seiner Mitglieder. Diese bedeutet insbesondere Anregung und Durchführung strukturverbessernder Maßnahmen zur Hebung der Filmkultur in Österreich, um Anzahl und Qualität der beruflichen Möglichkeiten für Film-und Fernsehschauspieler:innen zu vergrößern.


3. MITTEL zur ERREICHUNG des VEREINSZWECKS und ART der AUFBRINGUNG der MITTEL

3.1. Als ideelle Mittel dienen die Information der Mitglieder durch Rundschreiben, Veranstaltungen, Vorträge und sonstige Kommunikation.
Weiters die Geltendmachung von Ansprüchen, die den Mitgliedern aus dem Titel des Urheberrechts, des Leistungsschutzrechts oder sonstiger Persönlichkeitsrechte zustehen mit Ausnahme jener Bereiche, die den Verwertungsgesellschaften vorbehalten sind, jedoch einschließlich der Zusammenarbeit mit Verwertungsgesellschaften. Ferner die Durchsetzung solcher Ansprüche der Mitglieder, insbesondere vor Gerichten und Verwaltungsbehörden im eigenen Namen einschließlich einer Klagsführung nach §14 UWG und ähnlichen Rechtsvorschriften. Ausgenommen von der Tätigkeit sind solche Aktivitäten, die Kraft Gesetz anderen Berufen (z.B.: Rechtsanwälten) vorbehalten sind, deren Ausübung durch den Verein also den Tatbestand der Winkelschreiberei erfüllen würde.
Weiters die Vertretung der Film-und FernsehschauspielerInnen in den nationalen und internationalen Gremien der Filmförderung, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Imageverbesserung der Film- und Fernsehschauspieler:innen, sowie die Kooperation mit Verbänden gleicher Zielsetzung im Ausland.

3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

 

4. ARTEN der MITGLIEDSCHAFT

4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder, sowie fördernde Mitglieder.

4.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit in Teilbereichen fördern. Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Vereinsziele durch über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende finanzielle oder andere materielle Zuwendungen unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

5. ERWERB der MITGLIEDSCHAFT

5.1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, welche als Film- und Fernsehschauspieler:innen tätig sind oder waren (wobei diese Tätigkeit der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit sein sollte), sowie physische oder juristische Personen, welche in wirksamer Form zur Erfüllung der Vereinsziele beitragen können. Unternehmen, Organisationen oder Institutionen, gegenüber denen der Verein Interessen seiner Mitglieder zu vertreten hat, können nicht Mitglieder werden.

5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Beschluss des Vorstands.

 

6. BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

6.2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie zum nächsten Austrittstermin wirksam.

6.3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

6.4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden.

6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

7. RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER

7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

8. VEREINSORGANE

8.1. Organe des Vereins sind

* die Generalversammlung
* der Vorstand
* die Rechnungsprüfer:innen
* das Schiedsgericht.

 

9. Die GENERALVERSAMMLUNG

9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, zumindest aber alle 2 Jahre statt.

9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer:innen stattzufinden.

9.3. Zu allen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Generalversammlung kann in Präsenz, hybrid oder virtuell stattfinden.

9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

9.5. Gültige Beschlüsse außer jenen auf der Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann über höchstens zwei solcher ihm übertragener Stimmrechte verfügen.

9.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder einschließlich jener, die andere Mitglieder mit dem Stimmrecht bevollmächtigt haben, beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

9.9. Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Vorsitzende / der Vorsitzenden, in deren / dessen Verhinderung Ihr / sein Stellvertreter:in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

9.10. Generalversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Generalversammlung“) . In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen.

9.11. Die Generalversammlung ist in Form einer moderierten virtuellen Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchzuführen, Versammlungsleiter ist der/die Vorsitzende der Generalversammlung gem. Punkt 9.10 dieser Statuten. Der Vorstand kann auch die Durchführung einer hybriden Versammlung iSd § 4 VirtGesG anordnen.

 

10. AUFGABEN der GENERALVERSAMMLUNG

10.1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses

b) Beschlussfassung über den Voranschlag

c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

d) Entlastung des Vorstands

e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder

f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

g) Entscheidung gegen Berufung über den Ausschluss von Mitgliedschaft.

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

11. Der VORSTAND

11.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 (vier) Personen, der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, der / dem Kassier:in, sowie deren Stellvertreter:innen.

11.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, das von der nächstfolgenden Generalversammlung zu bestätigen ist. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.

11.3. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 3 (drei) Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

11.4. Der Vorstand wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, in deren / dessen Verhinderung von ihrem / seinem Stellvertrete:in, schriftlich einberufen.

11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.

11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag.

11.7. Den Vorsitz führt die Vorsitzende / der Vorsitzende, bei ihrer / seiner Verhinderung ihr / sein Stellvertreter:in.
Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.

11.8 Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abgehalten werden („virtuelle“ Vorstandssitzung). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer:innen sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer von diesem erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden

11.9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.

11.19. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

11.11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.

 

12. AUFGABEN des VORSTANDS

12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

b) Vorbereitung der Generalversammlung

c) Einberufung der Generalversammlung

d) Verwaltung des Vereinvermögens

e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.


13. Besondere OBLIEGENHEITEN einzelner VORSTANDSMITGLIEDER

13.1. Die Vorsitzende / der Vorsitzende ist die / der höchste Vereinsfunktionär:in. Sie / Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie / er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Bereich des Vorstands oder der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Im Verhinderungsfall obliegen seine / ihre Aufgaben seinem / ihrer Stellvertreter:in.

13.2. Der / die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich
Der Verein wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden gemeinsam mit dem / der Kassier:in vertreten, im Verhinderungsfall durch die jeweiligen Stellvertreter:innen.

 

14. DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG

Die/der Geschäftsführer:in ist Mitarbeiter:in des Vereins. Er/sie hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

 

15. Die RECHNUNGSPRÜFER:INNEN

15.1. Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer:innen für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

15.2. Die Rechnungsprüfer:innen haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden. Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer:innen einzubinden.


16. Das SCHIEDSGERICHT

16.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

16.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand 2 ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter:innen wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zur/m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


17. AUFLÖSUNG des VEREINS

17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

17.2. Diese Generalversammlung hat auch, -sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Liquidator:in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

17.3. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde anzuzeigen.